Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. 6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen oder die Non-EU-Reisen betreffen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. nicht in AnsPruch genommene leistung Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Er- bringung P&r bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstat- tung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertra- ges berechtigt hätten. P&r wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendun- gen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 8. rücktritt wegen nichterreichens der mindestteilnehmerzAhl 8.1. P&r kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von P&r beim Reisenden muss in der jeweiligen vorver- traglichen Unterrichtung angegeben sein. b) P&r hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) P&r ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unver- züglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von P&r später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. e) Wird die für eine Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist P&r unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, hierzu jedoch nicht verpflichtet. P&r ist berechtigt, die Reise auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl durchzuführen. 8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 9. kündigung Aus verhAltensbedingten gründen 9.1. P&r kann den Pauschalreisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von P&r nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig ver- hält, dass P&r unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuge- mutet werden kann. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensicht- lich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Beendigung des Vertragsverhält- nisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Reisende schuld- haft wesentlich unzutreffende oder unvollständige Angaben über solche per- sönlichen Voraussetzungen gemacht hat, die für die sichere oder vertragsge- mäße Durchführung der gebuchten Reise oder einzelner Reiseleistungen von Bedeutung sind. Hierzu gehören bei Reitreisen insbesondere Angaben über Reiterfahrung und reiterliches Können, Körpergewicht sowie sonstige von P&r bei der Buchung zulässigerweise abgefragte körperliche oder persönliche Vor- aussetzungen, soweit diese für die Auswahl eines geeigneten Pferdes oder für die sichere Durchführung des Reitprogramms erheblich sind. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Infor- mationspflichten von P&r beruht. 9.2. Kündigt P&r, so behält P&r den Anspruch auf den Reisepreis; P&r muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die P&r aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungs- trägern gutgebrachten Beträge. 10. obliegenheiten des reisenden 10.1. reiseunterlagen Der Kunde hat P&r oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von P&r mitgeteilten Frist erhält. 10.2. mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit P&r infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich an P&r unter der mitgeteilten Kontaktstelle von P&r zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit seiner Kontaktstelle wird der Reisende in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Rei- severmittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von P&r ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 10.3. fristsetzung vor kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende P&r zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleis- tung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von P&r verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 10.4. gepäckbeschädigung und gepäckverspätung bei flugreisen; besondere regeln & fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädi- gung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftver- kehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und P&r können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Ver- spätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei- segepäck unverzüglich P&r, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11. besondere obliegenheiten des reisenden 11.1. Die Teilnahme am Reitprogramm erfordert ein hohes Maß an Eigenverant- wortung des Reisenden. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die „Wichtigen Hinweise zur Teilnahme an Reiterreisen“ ausdrücklich hingewiesen. Diese werden dem Reisenden zusammen mit der Buchungsbestätigung ausge- händigt und sind auch unter https://www.pferdreiter.de/abisz.html einsehbar. 11.2. P&r sowie die von P&r oder dem jeweiligen Leistungsträger eingesetz- ten Reitführer oder vergleichbar qualifizierten Personen sind berechtigt, das vor- gesehene Reitprogramm, die Zuteilung eines Pferdes sowie die Teilnahme eines Reisenden an einzelnen Teilen des Reitprogramms anzupassen, soweit dies auf- grund der nach pflichtgemäßer Einschätzung festgestellten Reiterfahrung, des reiterlichen Könnens, der körperlichen oder konditionellen Voraussetzungen des Reisenden, aus Gründen der Sicherheit oder des Tierwohls oder aufgrund sons- tiger unvorhergesehener Umstände erforderlich ist. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Interessen des Reisenden sowie der P&r obliegenden Für- sorge- und Verkehrssicherungspflichten zu treffen. Gesetzliche Rechte des Rei- senden wegen eines von P&r zu vertretenden Reisemangels bleiben unberührt. 11.3. Die Reitprogramme und die hierfür ausgeschriebenen Reisepreise bezie- hen sich grundsätzlich auf Reisende mit einem Körpergewicht von höchstens 85 kg einschließlich üblicher Reitkleidung, soweit für die konkrete Reise in der Reiseausschreibung keine abweichende Gewichtsgrenze angegeben ist. Das vom Reisenden bei der Buchung angegebene Gewicht ist Bestandteil der für die Durchführung des Reitprogramms maßgeblichen persönlichen Voraussetzungen. Reisende mit einem höheren Gewicht sind verpflichtet, dies P&r bereits bei der Buchung mitzuteilen. Ihre Teilnahme am Reitprogramm bedarf einer individu- ellen Bestätigung durch P&r. Maßgeblich sind insbesondere die am Reiseziel verfügbaren geeigneten Pferde, die Art und Dauer des vorgesehenen Reitpro- gramms sowie die Anforderungen des Tierwohls und der Sicherheit. Ändert sich das bei der Buchung angegebene Gewicht bis zum Reisebeginn in einem für die Durchführung des Reitprogramms erheblichen Umfang, hat der Reisende P&r hierüber unverzüglich zu informieren. Soweit wegen des höheren Körpergewichts zusätzliche Pferde, Pferdewechsel oder sonstige zusätzliche Leistungen erforderlich werden und eine Teilnahme hierdurch ermöglicht werden kann, kann P&r dem Reisenden die hierdurch tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten vor Durchführung der betreffen- den Leistung mitteilen und deren Übernahme mit ihm vereinbaren. Steht am Reiseziel kein für das tatsächliche Körpergewicht, die Reiterfahrung und das vorgesehene Reitprogramm geeignetes Pferd zur Verfügung oder wäre die Teilnahme nach pflichtgemäßer Einschätzung mit einer nicht vertretbaren Gefährdung des Reisenden, anderer Personen oder des Tierwohls verbunden, kann die Teilnahme am Reitprogramm ganz oder teilweise verweigert werden. Reisen für ein Gewicht über 85Kg unter www.pferdreiter.de/ladegrenze 11.4. Kann ein Reisender an dem gebuchten Reitprogramm ganz oder teilwei- se nicht teilnehmen, weil von ihm schuldhaft unzutreffende oder unvollständige Angaben zu den nach Ziffer 11.2 und 11.3 maßgeblichen persönlichen Vorausset- zungen gemacht wurden, weil eine erhebliche Änderung dieser Voraussetzungen P&r trotz bestehender Mitteilungspflicht nicht angezeigt wurde oder weil der Rei- sende zumutbaren Sicherheitsanweisungen nicht Folge leistet, gelten für die hier- durch nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen die Regelungen der Ziffer 7 entsprechend. Weitergehende Rechte von P&r nach Ziffer 9 bleiben unberührt. 11.5. Der Reisende ist verpflichtet, den der Sicherheit, dem Tierwohl und der ord- nungsgemäßen Durchführung des Reitprogramms dienenden zumutbaren Anwei- sungen der Reitführer oder vergleichbar qualifizierter Personen Folge zu leisten. 11.6. P&r beziehungsweise die für die Durchführung des Reitprogramms verantwortlichen Reitführer können einen Reisenden von einzelnen Teilen des Reitprogramms oder, soweit erforderlich, vom weiteren Reitprogramm aus- schließen, wenn aufgrund seiner Reiterfahrung, seines reiterlichen Könnens, seiner körperlichen Voraussetzungen oder seines Verhaltens bei weiterer Teil- nahme eine erhebliche Gefahr für ihn selbst, andere Personen oder die ein- gesetzten Pferde besteht. Gleiches gilt, wenn der Reisende trotz Abmahnung den nach Ziffer 11.5 maßgeblichen Anweisungen nicht Folge leistet. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, soweit aufgrund der konkreten Gefah- rensituation sofortiges Handeln erforderlich ist. Beruht der Ausschluss auf Umständen, die der Reisende schuldhaft verursacht hat, insbesondere auf schuldhaft unzutreffenden Angaben nach Ziffer 9.1 oder auf der schuldhaften Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen, gelten hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen Ziffer 7 und hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Pauschalreisevertrages Ziffer 9. 11.7. Reisende, die mit eigenem Pferd an den Reitprogrammen teilnehmen, sind verpflichtet, eventuell notwendige Einreisebestimmungen für Pferde zu beach- ten. Hochwertiges Rau- und Kraftfutter ist im Programmpreis „eigenes Pferd“ enthalten, sollte nichts Abweichendes in der Programmbeschreibung angege- ben sein; sollte Spezialfutter benötigt werden, so ist dies selbst mitzubringen. 11.8. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Maßnahmen zur eigenen Sicherheit zu treffen. Hierzu gehören insbesondere eine dem ausge- schriebenen Reitprogramm entsprechende persönliche Vorbereitung und Aus- rüstung, die Benutzung eines geeigneten Reithelms, soweit dessen Verwen- dung vorgeschrieben oder nach den Umständen geboten ist, wahrheitsgemäße Angaben zu den für das Reitprogramm erheblichen persönlichen Voraussetzun- gen sowie die Beachtung der Sicherheitsanweisungen nach Ziffer 11.5. 12. beschrÄnkung der hAftung 12.1. Die vertragliche Haftung von P&r für Schäden, die nicht aus der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungs- beschränkung unberührt. 12.2. P&r haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Aus- stellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestand- teil der Pauschalreise von P&r sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 12.3. P&r haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von P&r ursächlich geworden ist. 13. geltendmAchung von AnsPrüchen; AdressAt Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber P&R geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisever- mittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjäh- ren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 14. informAtionsPflichten über die identitÄt des Ausfüh- renden luftfAhrtunternehmens 14.1. P&r informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Ver- ordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist P&r verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald P&r weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird P&r den Reisenden informieren. 14.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird P&r den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Flugge- sellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von P&r oder direkt über https:// transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von P&r einzusehen. 15. PAss-, visA- und gesundheitsvorschriften 15.1. P&r wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rück- trittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn P&r nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 15.3. P&r haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang not- wendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde P&r mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass P&r eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 16. besondere regelungen im zusAmmenhAng mit PAndemien 16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsrege- lun-gen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnah- me von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 16.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651 i BGB unberührt. 17. Alternative streitbeilegung; rechtswahl- und gerichtsstands- vereinbarung 17.1. P&r weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass P&r nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für P&r verpflichtend würde, informiert P&r die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 17.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäi- schen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und P&R die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können P&R aus- schließlich am Sitz von P&R verklagen. 17.3. Für Klagen von P&r gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Pauschal- reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder priva- ten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von P&r vereinbart. 17.4. die vorstehenden bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen in- ternationaler Abkommen, die auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisen- den und P&R anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt b) wenn und insoweit auf das Vertragsverhältnis anwendbare, nicht abding- bare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. © Urheberrechtlich geschützt: TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2026; Stand 09/26 • Reiseveranstalter: CreActiv Tours GmbH, Reise-Marke: PFERD & REITER • Geschäftsführer: Marjut Greinus, Ivan Künnemann • Handelsregister: HRB 3621 NO, Amtsgericht Kiel • Anschrift: Auf dem Kamp 12, 22889 Tangstedt, Telefon: +49 (0)40 607 669-0 • Telefax: +49 (0)40 607 669-31, E-Mail: hallo@pferdreiter.de 301 / b g a / e d . r e t i e r d r e f p . w w w / / : s p t t h : e l l e u Q