90% 90% 25% 50% 20 % 30% 40% 50% 65% 85% a) europa • bis zum 70.tag vor Reisebeginn • vom 69. tag bis zum 40. tag vor Reisebeginn • vom 39. bis zum 30. tag vor Reisebeginn • vom 29. bis zum 20. tag vor Reisebeginn • vom 19. bis zum 10. tag vor Reisebeginn • vom 9. bis zum 3. tag vor Reisebeginn • vom 2. tag vor Reisebeginn bis zum tag des Reiseantritts bzw. bei nichtantritt der Reise des Reisepreises b) außereuropäische länder • bis zum 61.tag vor Reisebeginn • vom 60. bis zum 45. tag vor Reisebeginn • vom 44. tag. vor Reisebeginn bis zum tag des Reiseantritts oder bei nichtantritt der Reise des Reisepreises. 5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, P&R nachzuweisen, dass P&R überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer schaden entstanden ist, als die von P&R geforderte entschädigungspauschale. 5.5. eine entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit P&R nachweist, dass P&R wesentlich höhere aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. in diesem Fall ist P&R verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten aufwendungen und des erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen. 5.6. ist P&R infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt. 5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von P&R durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. eine solche erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie P&R 7 tage vor Reisebeginn zugeht. 5.8. Der abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungs- kosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. UmbUChUNGeN 6.1. ein anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger leistungen (umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die umbuchung erforderlich ist, weil P&R keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche informationen gemäß art. 250 § 3 eGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine umbuchung vorgenommen, kann P&R bei einhaltung der nachstehenden Fristen ein umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der umbuchung betroffenen Reisenden erheben. soweit vor der Zusage der umbuchung nichts anderes im einzelfall vereinbart ist, beträgt das umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 30,- pro betroffenem Reisenden und €60,- hinsichtlich des Reiseziels. etwaig im Zuge der umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. sofern im Zuge der umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt. 6.2. umbuchungswünsche des Reisenden, die nach ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. NICht IN aNSPRUCh GeNOmmeNe leIStUNG nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer erbringung P&R bereit und in der lage war, nicht in anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen anspruch auf anteilige erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. P&R wird sich um erstattung der ersparten aufwendungen durch die leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 8. RüCKtRItt WeGeN NIChteRReICheNS DeR mINDeSt- teIlNehmeRzahl 8.1. P&R kann bei nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von P&R beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen unterrichtung angegeben sein. b) P&R hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) P&R ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) ein Rücktritt von P&R später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig. 8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. einer 9. KüNDIGUNG aUS VeRhalteNSbeDINGteN GRüNDeN 9.1. P&R kann den Pauschalreisevertrag ohne einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende bei der anmeldung falsche angaben gemacht hat, oder ungeachtet einer abmahnung von P&R nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von P&R beruht. 9.2. Kündigt P&R, so behält P&R den anspruch auf den Reisepreis; P&R muss sich jedoch den Wert der ersparten aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die P&R aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in anspruch genommenen leistung erlangt, einschließlich der von den leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 10. OblIeGeNheIteN DeS ReISeNDeN 10.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat P&R oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, hotelgutschein) nicht innerhalb der von P&R mitgeteilten Frist erhält. 10.2. mängelanzeige / abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende abhilfe verlangen. b) soweit P&R schuldhaften unterlassung infolge der Mängelanzeige nicht abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von P&R vor Ort zur Kenntnis zu geben. ist ein Vertreter von P&R vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an P&R unter der mitgeteilten Kontaktstelle von P&R zur Kenntnis zu bringen; über die erreichbarkeit des Vertreters von P&R bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von P&R ist beauftragt, für abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. er ist jedoch nicht befugt, ansprüche anzuerkennen. 10.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reise- mangels der in § 651i abs. (2) BGB bezeichneten art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende P&R zuvor eine angemessene Frist zur abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die abhilfe von P&R verweigert wird oder wenn die sofortige abhilfe notwendig ist. 10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum abhilfe- verlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und P&R können die erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 tagen, bei Verspätung innerhalb 21 tagen nach aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich P&R, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 11. beSONDeRe OblIeGeNheIteN DeS ReISeNDeN Die teilnahme am Reitprogramm erfordert ein hohes Maß an eigenverantwortung des Reisenden. es wird in diesem Zusam- menhang insbesondere auf die „Wichtigen hinweise zur teilnahme an Reiterreisen“ ausdrücklich hingewiesen. diese werden dem Reisenden zusammen mit der Buchungsbestätigung ausgehändigt und sind auch unter https://www.pferdreiter.de/abisz.html einsehbar. 12. beSChRÄNKUNG DeR haFtUNG 12.1. Die vertragliche haftung von P&R für schäden, die nicht aus der Verletzung des lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem luftverkehrsgesetz bleiben von dieser haftungsbeschränkung unberührt. 12.2. P&R haftet nicht für leistungsstörungen, Personen- und sachschäden im Zusammenhang mit leistungen, die als fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, sportveranstaltungen, theaterbesuche, ausstellungen), wenn diese leistungen in der jeweiligen leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter angabe der identität und anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von P&R sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden. 12.3. P&R haftet jedoch, wenn und soweit für einen schaden des Reisenden die Verletzung von hinweis-, aufklärungs- oder Organisationspflichten von P&R ursächlich geworden ist. 13. GelteNDmaChUNG VON aNSPRüCheN, aDReSSat ansprüche nach § 651i abs. (3) nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber P&R geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen sowie gesundheitspolizeiliche INFORmatIONSPFlIChteN übeR DIe IDeNtItÄt DeS Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. eine Geltendmachung in textform wird empfohlen. 14. aUSFühReNDeN lUFtFahRtUNteRNehmeNS 14.1. P&R informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der eU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 14.2. steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell- schaft(en) noch nicht fest, so ist P&R verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. sobald P&R weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird P&R den Reisenden informieren. 14.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird P&R den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 14.4. die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die nutzung des luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den internet-seiten von P&R oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/ eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von P&R einzusehen. 15. PaSS-, VISa- UND GeSUNDheItSVORSChRIFteN 15.1. P&R wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche impfungen sowie das einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. nachteile, die aus der nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen,z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn P&R nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 15.3. P&R haftet nicht für die rechtzeitige erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde P&R mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass P&R eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 16. beSONDeRe ReGelUNGeN Im zUSammeNhaNG mIt PaNDemIeN (INSbeSONDeRe Dem CORONa-VIRUS) 16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen leistungserbringer stets unter einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene nutzungsregelungen oder -beschränkungen der leistungserbringer bei der inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den leistungsträger unverzüglich zu verständigen. 16.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651 i BGB unberührt. 17. alteRNatIVe StReItbeIleGUNG; ReChtSWahl- UND GeRIChtSStaNDSVeReINbaRUNG 17.1. P&R weist über im hinblick Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass P&R nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebe- dingungen für P&R verpflichtend würde, informiert P&R die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. P&R weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 17.2. Für Reisende, die nicht angehörige eines Mitgliedstaats der eu- ropäischen union oder schweizer staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und P&R die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. sol- che Reisende können P&R ausschließlich am sitz von P&R verklagen. 17.3. Für Klagen von P&R gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort im ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der sitz von P&R vereinbart. das Gesetz auf ------------------------------------------------------------------------------- © urheberrechtlich geschützt: tourlaw - noll | hütten | Dukic Rechts- anwälte, stuttgart | München, 2024 ------------------------------------------------------------------------------- Reiseveranstalter ist: creactiv tours Gmbh Reise-Marke: PFeRD & ReiteR Geschäftsführer: Marjut Greinus, ivan Künnemann handelsregister: hRB 3621 nO, amtsgericht Kiel auf dem Kamp 12, 22889 tangstedt telefon: +49 (0)40 607 669-0 telefax: +49 (0)40 607 669-31 e-Mail: hallo@pferdreiter.de 299